AGB

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter vermietet an den Kunden für die Laufzeit dieses Vertrags die Software „ Synapse“  in der aktuellen Version der Basismodule und ggf. gewählten Zusatzmodulen
(2) Die Software wird zu folgendem vertragsmäßigen Gebrauch überlassen:
Bestellung aus einem Online-Shop, Amazon- oder / und Ebay-Account des Kunden abzuholen und direkt in die Datenbank der Warenwirtschaft zu übertragen. Ferner werden Artikel, welche im Online-Shop des Kunden angelegt wurden, direkt in die Datenbank der Warenwirtschaft übertragen.
(3) Der Kunde erhält die Software installationsbereit als Datei. Er erhält außerdem eine Dokumentation (Installationsanleitung und Benutzerhandbuch).
(4) Der Funktionsumfang des Programms sowie die Hard- und Software-Einsatzbedingungen ergeben sich aus den bestellten Modulen . Die Systemumgebung (Clients, Server und Netzwerk) ist wie in der Artikelbeschreibung beschrieben, in der das Programm genutzt werden darf.

§ 2 Anlieferung, Installation, Beratung
(1) Der Anbieter liefert die Dokumentation und installiert die Software auf dem System des Kunden.
(2) Der Kunde schuldet insoweit zumutbare Mitwirkungshandlungen, insbesondere hat er die in die Bereitstellung der beschriebene Systemumgebung bereitzuhalten. Es ist für das Vorhandensein der üblichen Standardschnittstellen verantwortlich.
(3) Der Anbieter schuldet weitergehende Beratungs- und Anpassungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungs- und/oder Anpassungsleistungen sind vom Kunden gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.
(4) Anpassungen bzw. Änderungen der Software sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Im Übrigen ist der Anbieter zu weiteren bzw. späteren Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Kunden gegebenenfalls gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.
(5) Nehmen Drittparteien, wie Ebay, Amazon oder Haufe etc. technische Änderungen vor, ist der Anbieter zu Anpassungen bzw. Änderungen vor, so ist der Kunde darüber hiermit informiert, dass im Rahmen der Updates zur technischen Funktionalität der Software, die Updates während der Mietlaufzeit, einige Tage in Anspruch nehmen kann.

§ 3 Miete
(1) Die Vergütung besteht wie im Auftrag beschrieben dem Betrag in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe und einer jährlichen Lizenzvergütung.
(2) Die monatlich Lizenzvergütung beträgt den Betrag in Euro, wie im Auftrag beschrieben, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe je Monat. Sie umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung (Updates).
(2) Die Miete ist jährlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag des Monats, in dem die Verlängerung stattfindet, zu zahlen.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

§ 4 Nutzungsrechte an der Software, Nutzung im Netzwerk
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht ein, das überlassene ausführbare Programm zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses § 4 sowie der nachfolgenden §§ 5, 6 und 7 befristet für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, das Programm zu diesem Vertrag beschriebenen Netzwerks auf einem  Arbeitsplatzrechner (Client) zu nutzen. Die Nutzung des Programms auf weiteren Servern bzw. Clients ist unzulässig, es sei denn, der Anbieter stimmt dem ausdrücklich zu. Der Anbieter kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.
(3) Ist die Nutzung des Programms auf einem der Rechner (Client bzw. Server) dem Kunden zeitweise, insbesondere wegen Störungen oder wegen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich, so ist er berechtigt, das Programm übergangsweise auf einem Austausch-Rechner nutzen. Bei einem dauerhaften Wechsel des Rechners ist die Nutzung des Programms auf dem neu eingesetzten Rechner zulässig; das Programm ist auf dem zuvor eingesetzten Rechner vollständig zu löschen.

§ 5 Vervielfältigung der Software
(1) Da Synapse aktuell nur als Einzelplatzversion zur Verfügung steht, ist die Vervielfältigung der Software ausgeschlossen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Programms zu erstellen, soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten.
(4) Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programms unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
(5) Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
§ 6 Umarbeitungen des Programms
(1) Umarbeitungen des Programms sind nicht gestattet.
(2) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

§ 7 Überlassung der Software an Dritte
(1) Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.
(2) Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

§ 8 Anzeige- und Obhutspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten.
(2) Der Kunde hat dem Anbieter einen Wechsel der Rechner, auf dem das Programm eingesetzt wird, mitzuteilen.
(3) Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Originaldatenträger / Downloaddateien und/oder die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen gem. § 7 Abs. 2 zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.

§ 9 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.
(2) Fehler in Software-Programmen können nicht völlig ausgeschlossen werden. Wir sichern weder bestimmte Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale der Software-Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.
(3) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung die in der Beschreibung der Funktionalitäten enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies mehr als nur unwesentlich auf die Eignung der Software der vertragsgemäßen Nutzung auswirkt. Der Mangel muss in einer Standard-EDV-Umgebung auftreten, für die die Software erworben bzw. freigegeben wurde, und reproduzierbar sein.
(4) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Update).
(5) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(6) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(7) Jegliche Rechte für Ebay und Amazon Module auf Funktionsfähigkeit, erlöschen allerdings im Falle, dass Ebay oder / und Amazon dem Kunden seinen eigenen Schnittstellen Zugang sperrt.

§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(3) Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf die Hälfte der jährlichen Miete, sofern der Mangel nicht behoben bzw. der entstandene Schaden durch den Anbieter nicht repariert wird.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
(5) Der Anbieter haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten und täglicher Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre;
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Lieferung und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate.
(2) Die Kündigungsrechte des Kunden nach § 3 Abs. 3 sowie nach § 9 Abs. 3 dieses Vertrages bleiben unberührt.
(3) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Rückgabe
(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter das Programm auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation zurückzugeben. Gegebenenfalls erstellte Kopien des vom Anbieter überlassenen Programms sind vollständig und endgültig zu löschen.
(2) Der Anbieter kann statt der Rückgabe auch die Löschung des überlassenen Programms sowie die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation verlangen.
(3) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.